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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB Stand 10/2008

1. Anwendungsbereich

1.1.1. Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und

sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften.

1.1.2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende

Lieferungen und sonstige Leistungen.

1.1.3. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1.1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.

Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht

ausdrücklich widersprechen.

3. Preise und Preislisten

3.1.1. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und

wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

3.1.2. Für jede Lieferung werden Versandkosten in Höhe von 4,50 Euro und eine Verpackungspauschale in Höhe

von 3,50 Euro fällig.

3.1.3. Bei Kleinaufträgen wird aufgrund nachfolgender Tabelle ein Kleinauftragsanteil erhoben:

Auftragswert unter 25 Euro – 7,50 Euro

Auftragswert unter 50 Euro – 5,00 Euro

1.1.1. Wird die Lieferung innerhalb von 24 Stunden gewünscht, so fällt eine Expresspauschale von 8,50 Euro

zuzüglich Versandkosten an.

1.1.2. Bei Rechnungsstellung werden die Preise je Packeinheit auf volle Cent gerundet und mit der Bestellmenge

multipliziert.

4. Umfang der Leistungspflicht

4.1.1. Für den Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

4.1.2. Muster, die einem Auftrag zu Grunde liegen, sind unverbindlich und begründen daher keine Garantiehaftung,

es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden und es wird ausdrücklich eine Garantie

übernommen. Bloße Aussagen über Beschaffenheitsmerkmale von Waren begründen keine Garantie.

4.1.3. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese nach den Umständen des Einzelfalls dem Kunden zumutbar

sind. Die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung fällig.

4.1.4. Handels- und branchenübliche Mehr- und Mindermengenlieferungen von bis zu 10 % der gesamten

Bestellmenge gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Käufer nicht zur Rüge der Ware nach § 377

HGB.

4.1.5. Bei einer vereinbarten Lieferung auf Abruf hat die Abnahme der Ware durch den Kunden innerhalb eines

Jahres, nach dem wir die Abrufbereitschaft mitgeteilt haben, zu erfolgen.

5. Zahlung

5.1.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder 20

Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

5.1.2. Der Besteller gerät in Zahlungsverzug mit Empfang der ersten Mahnung oder ohne Mahnung 30 Tage nach

Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gemäß § 286 Abs.3 BGB. Im Falle des Verzuges stehen uns –

vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens – Verzugszinsen gemäß § 288 BGB

zu.

5.1.3. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist

ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese

Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Festpreise oder von den jeweils gültigen Preislisten abweichende Preise bedürfen der ausdrücklichen

schriftlichen Vereinbarung. Festpreise gelten insbesondere bei Abrufaufträgen für ein Jahr, soweit nicht etwas

anderes vereinbart ist. Nach Ablauf eines Jahres behalten wir uns vor, zumutbare Zuschläge auf den Festpreis

in Höhe der seit Mitteilung der Abrufbereitschaft gestiegenen Einzel- und anteiligen Gemeinkosten der

bestellten Ware zu erheben.

6. Lieferzeit

6.1.1. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, oder bei

Hindernissen, für die unsere Zulieferer verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt

auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.

7. Gefahrübergang und Entgegennehmen der Ware

7.1.1. Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen

unseres Betriebes, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch beim Transport mit unseren

Beförderungsmitteln.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit

dem Käufer bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Zahlt der Kunde mit Scheck oder stellen

wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus

dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Bei laufender Rechnung gilt das

vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Be- oder Verarbeitung der

Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart,

dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung

das Eigentum an den Erzeugnissen behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren

durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zurzeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung

entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im

Sinne dieser Bedingungen.

8.1.2. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur

Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an- und abgetreten, und zwar

gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer

weiterveräußert wird. Eine dem Käufer gewährte Einzugsermächtigung erlischt, wenn für das Unternehmen

des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird.

8.1.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder

ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den

Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf

Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den

Verkäufer bekannt zu geben.

8.1.4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 20 %,

so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten

Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.1.5. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung,

Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte sind wir unverzüglich hiervon zu unterrichten.

8.1.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des

Vorbehaltsgutes nach Mahnung berechtigt. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer. Die Geltendmachung

des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.1.7. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die

Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt

den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen

erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten, in unserem Eigentum stehenden

Ware. Dies gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in

einem solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.

8.1.8. Die Forderungen von dem Käufer zahlungshalber oder an Zahlungs statt hereingenommener Wechseln

werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die

hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt.

9. Haftung für Mängel der Lieferung

9.1.1. Die Lieferung ist unverzüglich nach dem Eintreffen an dem Bestimmungsort zu untersuchen und mit der

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Unterbleibt diese Untersuchung, so ist jegliche

Gewährleistungspflicht für uns ausgeschlossen.

9.1.2. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen

uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der

Lieferung bei uns schriftlich eingegangen ist.

9.1.3. Das Material ist in jedem Falle vor Weiterverarbeitung bzw. Weiterversand zu prüfen. Für etwaige nach

Verarbeitungsbeginn erst angezeigte Mängel und Schäden haften wir nicht.

9.1.4. Bei begründeten Beanstandungen nehmen wir lediglich die Ware, soweit sie sich noch im Zustand der

Anlieferung befindet, zurück und ersetzen sie unentgeltlich durch einwandfreie Ware. Nach unserer Wahl

könne wir an Stelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Kunden auch den Kaufpreis erstatten, der

auf die Materialmenge entfällt, die fehlerhaft ist. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur solange

Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand.

9.1.5. Schadensersatzansprüche jedweder Art sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf

Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien, der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen, ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche, die auf der

schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bzw. auf dem groben Verschulden einfacher

Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ihrer Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens

beschränkt.

9.1.6. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur

insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden

Vereinbarungen getroffen hat. Der Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen

sich erhöhen, weil der Besteller nicht innerhalb von 5 Tagen die Geltendmachung der Mängelrechte durch

seinen Kunden angezeigt hat oder der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die

Niederlassung des Bestellers erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem

bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Rechte des Kunden auf Rücktritt

10.1.1. Der Kunde kann im Fall der Unmöglichkeit der Leistung oder unseres Unvermögens vom Vertrag zurücktreten.

10.1.2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. der Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Kunde

uns, wenn wir uns im Verzug befinden, eine angemessene Nachfrist und wird diese Nachfrist nicht

eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

10.1.3. Tritt die Unmöglichkeit während es Annahmeverzuges des Kunden oder durch sein Verschulden ein, so bleibt

dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

11. Informationspflichten

11.1.1. Die Käufer haben keinen Anspruch auf Informationen nach § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB.

12. Verpackung

12.1.1. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder

werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

13.1.2. Es gilt ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1.1. Erfüllungsort ist Pirmasens

14.1.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Rechtsbeziehung zum Besteller ist Pirmasens. Wir sind jedoch

berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

14.1.3. Es gilt deutsches Recht, im Ausnahmefall darüber hinaus UN-Kaufrecht.

Stand 10/2008

Die AGB sind als Aushang in der MK MONTAGETECHNIK GMBH einzusehen.



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